1. Geltungsbereich:
1.1 Die Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl:
2.1 Erfüllungsort ist Passau. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Beklagte Unternehmer ist, Passau.
2.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Vertragsinhalt:
3.1 Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln und Qualität abgeschlossen.
3.2 Änderungen unserer Modelle aufgrund des allgemeinen Modetrends sowie handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins behalten wir uns in zumutbarem Umfang vor.
3.3 Berichtigung falsch notierter Angaben erfolgt EDV-mäßig mit der Auftragsbestätigung.
4. Lieferung:
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Versandkosten trägt der Käufer.
4.2 Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Werk berechnet; stattdessen kann ein handelsüblicher pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.
4.3 Verpackung wird nicht berechnet, es sei denn, der Kunde wünscht eine Spezialverpackung.
4.4 Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht in der Bestellung ausdrücklich die Teillieferung ausgeschlossen ist.
4.5 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über
4.6 Der Versand der Ware erfolgt unversichert. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Abnehmers zu versichern.
5. Unterbrechung der Lieferung:
5.1 Im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten- verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
5.2 Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
5.3 Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
5.5 Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Abnehmer unverzüglich bei Eintritt der Behinderung benachrichtigen.
6. Nachlieferungsfrist:
6.1 Nach Ablauf der Lieferungsfrist wird ohne Erklärung eine handelsübliche Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch von 18 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt, wenn nicht der Käufer in der verlängerten Nachfrist oder innerhalb weiterer 14 Tage verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird.
6.2 Termingeschäfte ohne Nachfristmöglichkeit werden nicht getätigt.
6.3 Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er uns in der gemäß 6.1 kraft Handelsbrauch verlängerten Nachlieferungsfrist oder binnen 14 Tagen nach deren Ablauf ein Erfüllungsverlangen verbunden mit einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung übermitteln. Wird das Erfüllungsverlangen in der 12tägigen Nachfrist gestellt, ist die Nachfrist angemessen über die 18tägige handelsübliche Frist hinaus zu verlängern. Wird das Erfüllungsverlangen nach Ablauf der 18-Tages-Frist gestellt, hat uns der Abnehmer eine angemessene weitere Nachfrist zu gewähren.
6.4 Haben wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadenersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden, höchstens aber auf 20% vom Wert des Teiles der Lieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder auch nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zwingend haften.
7. Mängelrügen:
7.1 Beanstandungen erkennbarer Mängel nicht handelsüblicher oder technisch vermeidbarer Abweichungen in Qualität, Farbe, Breite, Gewicht und Dessins sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware an uns abzusenden.
7.2 Weicht die ausgeliefert Menge von der auf den Versandpapieren angegebenen Menge ab, sind Mehr- oder Minderlieferungen unverzüglich geltend zu machen.
7.3 Nach begonnener Bearbeitung oder Änderung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
7.4 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl eine Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware. Falls wir eine uns gestellte Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware verstreichen lassen, oder wenn die Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware unmöglich ist oder wenn sie von uns verweigert wird oder falls sie fehlschlägt, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kauf zurückzutreten.
7.5 Retouren-Bearbeitungsgebühren des Abnehmers oder sonstiger Pauschalabzüge im Zusammenhang mit Retouren werden von uns nicht anerkannt. Unberührt von diesem Ausschluss pauschaler Bearbeitungsgebühren bleibt die gesetzliche Regelung des § 439 Abs. 2 BGB.
8. Zahlung:
8.1 Die Rechnung wird zum Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.
8.2 Rechnungen sind zahlbar:
8.3 Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme des Wechsels nach dem Nettoziel vom 31. Tag ab Rechnungsdatum ein Zuschlag von 1% der Wechselsumme berechnet. Wechsel mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen. Die Ablehnung von Wechsel behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme von Wechsel erfolgt zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zulasten des Abnehmers und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen.
8.4 Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet, es sei denn, der Abnehmer trifft eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung.
8.5 Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.
9. Zahlungsverzug des Kunden, pauschalierter Schadensersatz:
9.1 Im Verzugfall berechnen wir die gesetzlichen Zinsen gemäß § 288 BGB.
9.2 Ist der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinem Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Ware per Nachnahme auszuliefern. Wir sind ebenfalls berechtigt, Zahlung gegen Übergabe der Dokumente zu fordern oder die Auslieferung der Ware von einer Sicherheitsleistung des Abnehmers in Höhe des Warenwertes abhängig zu machen.
9.3 Lehnen wir nach Zahlungsverzug des Käufers, nach angemessener Nachfristsetzung und nach vorhergehender Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrags gemäß § 323 BGB ab, sind wir berechtigt, vom Käufer einen pauschalierten Schadenersatz zu fordern. Können wir die Ware in der laufenden Modesaison anderweitig durch Deckungsverkauf verwerten, beträgt die Höhe des pauschalierten Schadensbetrages 25% des Nettowarenwertes. Ist uns eine Verwertung der Ware durch Deckungsverkauf in der laufenden Modesaison nicht möglich, beträgt der pauschalierte Schadenersatzanspruch 50% des Nettowarenwertes. Dem Käufer ist die Möglichkeit eröffnet nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Zu Deckungsverkäufen sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht:
10.1 Ein Recht zum Einbehalten von Zahlungen ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben das Zurückbehaltungsrecht anerkannt oder dieses ist rechtskräftig festgestellt.
10.2 Mit Ansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt worden sind oder die nicht rechtskräftig festgestellt sind, kann gegen unsere Ansprüche nicht aufgerechnet werden.
11. Verkaufsstellen:
Der Käufer verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware ausschließlich in den in der Bestellung angegebenen Verkaufsstellen zu veräußern. Eine Weitergabe unserer Ware in andere Häuser des Käufers oder an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
12. Eigentumsvorbehalt:
12.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher, uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
12.2 Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten und zwar gleichgültig ,ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrerer Abnehmer weiter veräußert wird.
12.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichem Vertrag nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf unser Verlangen hin ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.
12.4 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlagen des Käufers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
13. Online-Streitbeilegung
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://www.ec.europa.eu/consumers/odr
Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG)
TRIXI SCHOBER ist bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag einvernehmlich beizulegen. TRIXI SCHOBER ist darüber hinaus nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
14. Sonstiges:
14.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
14.2 Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Erklärung: Wir erklären hiermit, dass unsere Lieferungen gemäß den Verpflichtungserklärungen unserer Lieferanten der so genannten „AZO-Verordnung“ entsprechen.
Stand: 23.09.2015
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